Förderverein Kita Am Griechischen Park

Satzung

Satzung vom Förderverein der Kita „Am Griechischen Park“ e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Förderverein der Kita „Am Griechischen Park“ – im folgen-
den Verein genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister einzutragen und führt dann
den Zusatz „e.V.“.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereines ist die ideelle und materielle Förderung der Kindertagesstätte „Am
Griechischen Park“ in 12459 Berlin in der Erfüllung ihrer Bildungs- und Erziehungsaufga-
ben.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Beschaffung von Spiel-, Lern und Anschauungsmaterial sofern dies nicht vorrangig
durch den Träger der Einrichtung gewährleistet werden kann;
b) Unterstützung der pädagogischen Arbeit durch Mitarbeit und finanzielle Unterstützung
bei Veranstaltungen und besonderen Aktivitäten;
c) Förderung der Gemeinschaft und Kooperation zwischen Kindertagesstätte, Eltern, Kin-
dern;
d) Öffentlichkeitsarbeit;
e) Unterstützung bei der Verbesserung der Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie der
Außenanlagen – sofern die Mittel des Trägers nicht ausreichen bzw. innerhalb eines
akzeptablen Zeitraumes zur Verfügung gestellt werden können.
3. Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mittel des Vereins
1. Die benötigten Mittel erwirkt der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Veranstaltungen
c) Spenden jeglicher Art
d) sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Zahlungsweise des Mit-
gliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitrags- und
Finanzordnung des Vereins festgehalten.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche oder juristische Person wer-
den, die die Vereinszwecke anerkennt und unterstützen will.
2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Familienmitgliedern und Fördermitgliedern.
3. Aktive Mitglieder und Familienmitglieder (Rechtspersonen) besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie
das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederverssammlungen.
4. Juristische Personen können nur Fördermitglieder des Vereins werden. Vertreter von Fördermitgliedern bistzen das Rede- und Antragsrecht auf Mitgliederversammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht (weder aktiv noch passiv).
5. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
6. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss aus dem Verein,
c) Tod,
d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
7. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
8. Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln oder mit mehr als einem Jahresbei-
trag trotz Mahnung im Rückstand sind, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlos-
sen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzuneh-
men.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes
Mitglied hat eine Stimme, die persönlich abgegeben werden oder per schriftlicher Voll-
macht übertragen werden kann. Die Vertretungsberechtigung ist vor einer Abstimmung
vorzulegen. Ein Mitglied kann höchstens 3 Mitglieder vertreten. Anträge sind fristgerecht
zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Vorstand zu stellen.
3. Jedes Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden.
4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein in seinen satzungsgemäßen Bestrebungen zu
unterstützen und den Vereinsfrieden zu wahren.
5. Die Mitglieder haben die in der Beitragsordnung festgehaltenen Mitgliedsbeiträge zu ent-
richten.
6. Änderungen der Angaben aus dem Mitgliedsantrag sind dem Vorstand unverzüglich und
unaufgefordert in Schriftform (Brief oder E-Mail) mitzuteilen.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitglieder-
versammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
b) die Wahl und Abberufung der Kassenprüfer/innen,
c) die Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes,
d) die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer/innen
e) die Festsetzung der Beitrags- und Finanzordnung
f) der Beschluss von Satzungsänderungen
g) das Einsetzen von Ausschüssen, die Erteilung von Sonderaufgaben an diese oder ein-
zelne Mitglieder,
h) die Entscheidung über Einsprüche von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes,
i) der Beschluss zur Auflösung des Vereins.
3. Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung
ein. Zu ihr ist mindestens vier Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung einzula-
den. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Einladungen per E-Mail
gelten als schriftliche Einladungen.
4. Ergänzungswünsche zur Tagesordnung können bis eine Woche vor der Mitgliederver-
sammlung in schriftlicher Form an den Vorstand eingereicht werden. Der Versammlungs-
leiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
5. Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die
Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung
der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen wer-
den. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
6. Über den Inhalt der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der
Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom stellvertretenden Vorsitzenden
aufzubewahren ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag, Tagesordnung und Anwesen-
heitsliste der Versammlung enthalten.
Das Protokoll wird allen Mitgliedern des Vereins, die anwesend waren, zugestellt.
7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gästen die Teilnahme
an der Mitgliederversammlung gestatten. Die Mitgliederversammlung kann diese Entschei-
dung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufheben.
8. Bei einfachen Beschlüssen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
9. Bei einfachen Beschlüssen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der einfa-
chen Mehrheit der abgebenden Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung
keine andere Regelung enthält.
10. Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim
abzustimmen, wenn dies nicht von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen zurückgewie-
sen wird.
11. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist jeweils eine Drei-Viertel-
Mehrheit notwendig.
Satzungsänderungen und Auflösung können nur be-
schlossen werden, wenn sie Bestandteil der Einladung
zur Mitgliederversammlung sind. Bei Satzungsänderun-
gen ist der genaue Wortlaut abzudrucken.
12. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich selbst aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
13. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, so-
fern er dies zur Durchführung seiner Aufgaben und zur angemessenen Beteiligung der
Mitglieder an der Willensbildung für erforderlich hält.
14. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereines es erfordert oder wenn sie schriftlich von mehr als einem Viertel der Vereinsmit-
glieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
15. Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung finden in der außeror-
dentlichen Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins (im Sinne des § 26 BGB) setzt sich wie folgt zusammen
a) Vorsitzende/r
b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r
c) Schatzmeister/in
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen
a) Schriftführer
b) Vertretung der Kita-Leitung
c) Beisitzer, die bei Bedarf berufen werden können.
3. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außer-
gerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
4. Die einzelnen Mitglieder werden jeweils für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl
im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vor-
stands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur
nächsten Mitgliederversammlung benennen.
5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschluss-
fassung über Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der
Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an
der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des stellvertre-
tenden Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen und den
Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

§ 10 Kassenprüfer/innen
1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von
wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils
ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des
Vorstands noch Angestellte des Vereins sein.
2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und
empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlas-
tung.

§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederver-
sammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen aller aktiven Mitglieder beschlossen
werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbe-
günstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an das FEZ-Berlin (Kinder-,
Jugend und Familienzentrum) verbunden mit der Pflicht, dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Kita „Am Griechischen Park“ oder einer
Nachfolgeeinrichtung zu verwenden.

§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung gegen geltendes Recht verstoßen oder
rechtsunwirksam sein, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt
werden. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung soll
eine sinngemäße, jedoch rechtsgültige Regelung gelten.
§ 13 Schlussbestimmung
Festgestellt am 25.03.2015 mit Beschluss der Mitgliederversammlung sowie der Änderung in
der Mitgliederversammlung vom 01.07.2015.

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